Markengesetz
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- Teil 6: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.