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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 2: Auswahlverfahren und Einstellung

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:
a)
Selbstkompetenz,
b)
Methodenkompetenz,
c)
Fachkompetenz,
d)
Sozialkompetenz sowie
e)
Führungs- und Managementkompetenz sowie

2.
die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.

(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. ²Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.