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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 56 Abschlusszeugnis

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3.
die Abschlussnote.

(3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses wird zur Personalgrundakte genommen.

(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. ²Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. ³Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Absatz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.