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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. ²Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. ²Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.