Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. ²Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. ²Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.