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GfwtDBwVDV

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.