Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
(2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. ²Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. ²Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.