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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 3: Ausbildung
    • Unterabschnitt 1: Berufspraktische Studienzeit

§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“

Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grundlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. ²Sie werden zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. Es werden ihnen die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
1.
einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,
2.
Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie
3.
Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge.