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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 44 Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung

(1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. ²Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Planübung eine Bewertung ab. ³Aus den Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.

(2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl von mindestens fünf bewertet worden sind.