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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 2: Auswahlverfahren und Einstellung

§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
halbstrukturiertes Interview,
2.
Gruppenaufgaben,
3.
Gruppendiskussion,
4.
Präsentation und
5.
Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. ²Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.