freiRecht
GfwtDBwVDV

GfwtDBwVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. ²Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem der Beginn und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse enthalten sind.

(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. ²Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. ²Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. ³Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.