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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 3: Ausbildung
    • Unterabschnitt 2: Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit

§ 28 Bachelorstudium

(1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr festgelegt. ²Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.