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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 3: Ausbildung
    • Unterabschnitt 2: Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit

§ 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums

(1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

(2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.