Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(3) Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. ²In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.