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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. ²Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(3) Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. ²In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.