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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 3: Ausbildung
    • Unterabschnitt 1: Berufspraktische Studienzeit

§ 22 Lehrgang „Menschenführung“

Im Lehrgang „Menschenführung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
1.
Menschenführung,
2.
Führungs- und Organisationskultur sowie
3.
Konflikt- und Selbstmanagement.
²Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeitkritischen und psychisch belastenden Situationen ausgerichtet.