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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

  • Abschnitt 4: Laufbahnprüfung

§ 42 Zulassung zur praktischen Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. ²Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. ²Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.