Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. ²Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. ²Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(5) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. ²Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.