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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • : GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER

Art. 9

(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ²Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ³Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf alle Arten von nicht schäumendem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ²ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf nicht schäumende Weine im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einen höheren Verbrauchsteuersatz angewandt haben, können diesen Satz beibehalten. ²Dieser höhere Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse nicht überschreiten.