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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • : VERSCHIEDENES

Art. 21

Die Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols berechnet. ²Die Mitgliedstaaten wenden vorbehaltlich des Artikels 22 denselben Verbrauchsteuersatz auf alle Erzeugnisse an, die der Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol unterliegen.