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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • : GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER

Art. 8

Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:

1.
der Begriff „nicht schäumender Wein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 2— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2.
der Begriff „Schaumwein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und 2205, die— in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. ²und höchstens 15 % vol. ³aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.