Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. ²Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.