Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an.
(3) Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. ²unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden:
(4)
Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.
Der ermäßigte Steuersatz
(5)
Auf Zwischenerzeugnisse, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, können die Mitgliedstaaten den Satz anwenden, der für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 12 Nummer 2 gilt, sofern dieser Satz den nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse übersteigt.