Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine Brennerei“ eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brenerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethyalkohol gelten, der von kleinen, unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern — sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen — schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.
(5)
Die Mitgliedstaaten können auf Erzeugnisse des KN-Codes 2208, die einen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol. ²aufweisen, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(6) Bulgarien und die Tschechische Republik können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.
(7)
Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. ³Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.