Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
ABSCHNITT I: BIER
: WEIN
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihrer Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Bier“ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. ²übersteigt.
: WEIN
(1)
Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder
des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2)
Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.
²Ferner können die Mitgliedstaaten, die die Verbrauchsteuer nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato erheben, Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einteilen und auf alle Biere einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz je Hektoliter anwenden. ³Diese Sätze dürfen den in Artikel 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgesetzten Mindestsatz (nachstehend als „Mindestsatz“ bezeichnet) nicht unterschreiten.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Brauereien gestaffelt werden können, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine unabhängige Brauerei“ eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. ²Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen unabhängigen Brauereien in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. ²Im besonderen sorgen sie dafür, daß einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol. ²ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
ABSCHNITT II: WEIN
: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Wein.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:
: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ²Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ³Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf alle Arten von nicht schäumendem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ²ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf nicht schäumende Weine im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einen höheren Verbrauchsteuersatz angewandt haben, können diesen Satz beibehalten. ²Dieser höhere Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung dieses Artikels festgelegten Bedingungen die von einer Privatperson erzeugten Weine, die von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.
ABSCHNITT III: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER
: ZWISCHENERZEUGNISSE
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf andere gegorene Getränke als Bier und Wein (andere gegorene Getränke).
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:
: ZWISCHENERZEUGNISSE
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf andere gegorene Getränke erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ²Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ³Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf jede Art von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ²ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG gelten Bezugnahmen auf „Wein“ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.
ABSCHNITT IV: ZWISCHENERZEUGNISSE
: ETHYLALKOHOL
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. ²Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Zwischenerzeugnisse“ alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. ²und höchstens 22 % vol., die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 8 und 12 fallen.
(2)
Unbeschadet des Artikels 12 können die Mitgliedstaaten unter Artikel 12 Nummer 1 fallende nicht schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, sowie unter Artikel 12 Nummer 2 fallende schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 8,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, als Zwischenerzeugnisse behandeln.
: ETHYLALKOHOL
(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an.
(3) Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. ²unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden:
(4)
Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.
Der ermäßigte Steuersatz
(5)
Auf Zwischenerzeugnisse, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, können die Mitgliedstaaten den Satz anwenden, der für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 12 Nummer 2 gilt, sofern dieser Satz den nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse übersteigt.
ABSCHNITT V: ETHYLALKOHOL
: VERSCHIEDENES
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“
: VERSCHIEDENES
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:
(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine Brennerei“ eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brenerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethyalkohol gelten, der von kleinen, unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern — sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen — schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.
(5)
Die Mitgliedstaaten können auf Erzeugnisse des KN-Codes 2208, die einen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol. ²aufweisen, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.
(6) Bulgarien und die Tschechische Republik können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.
(7)
Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. ³Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.
Folgende Mitgliedstaaten können auf die nachstehenden Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethyalkohol liegen dürfen:
ABSCHNITT VI: VERSCHIEDENES
(1) Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzusehen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Steuerlagern aus alkoholischen Erzeugnissen unter Steueraussetzung hergestellt werden, sofern die Steuer auf die betreffenden Ausgangserzeugnisse schon im voraus entrichtet worden ist und die für diese Ausgangserzeugnisse zu entrichtende Gesamtsteuer nicht niedriger ist als die Steuer, die für das aus ihrer Mischung gewonnene Erzeugnis zu entrichten ist.
(2) Das Königreich Spanien braucht die Bereitung der in den Gebieten von Moriles-Montilla, Tarragona, Priorato und Terra Alta hergestellten Weine, denen Alkohol so zugesetzt worden ist, daß ihr Alkoholgehalt um nicht mehr als 1 % vol. ²steigt, nicht als Herstellung von Zwischenerzeugnissen zu betrachten.
Bezugnahmen auf KN-Codes gelten für die bei Annahme dieser Richtlinie gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
ABSCHNITT VII: STEUERBEFREIUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
(2) Die Mitgliedstaaten können die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
(3) Vor dem 1. Januar 1993 und drei Monate vor einer beabsichtigten Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig mit allen sachdienlichen Informationen die Denaturierungsmittel mit, die er zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) zu verwenden beabsichtigt. ²Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilungen.
(4) Hat binnen zweier Monate nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt, daß der Rat mit dieser Frage befaßt wird, so gelten die mitgeteitlen Denaturierungsverfahren als vom Rat genehmigt. ²Wird innerhalb dieser Frist ein Einwand erhoben, so wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG eine Entscheidung getroffen.
(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung zurückziehen. ²Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission. ³Die Kommission leitet die Mitteilung binnen eines Monats nach Eingang an die anderen Mitgliedstaaten weiter. ⁴Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG getroffen. ⁵Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.
(6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.
Das Vereinigte Königreich kann die von ihm am 1. Januar 1992 angewandten Befreiungen auf folgende Erzeugnisse weiterhin anwenden:
ABSCHNITT VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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