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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

ABSCHNITT I: BIER

: WEIN

Art. 1

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihrer Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Art. 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Bier“ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. ²übersteigt.



: WEIN

Art. 3

(1) 

Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder

nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder
nach Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) 

Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.

²Ferner können die Mitgliedstaaten, die die Verbrauchsteuer nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato erheben, Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einteilen und auf alle Biere einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz je Hektoliter anwenden. ³Diese Sätze dürfen den in Artikel 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgesetzten Mindestsatz (nachstehend als „Mindestsatz“ bezeichnet) nicht unterschreiten.

Art. 4

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Brauereien gestaffelt werden können, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 200 000 hl Bier herstellen;
die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine unabhängige Brauerei“ eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. ²Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen unabhängigen Brauereien in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. ²Im besonderen sorgen sie dafür, daß einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.

Art. 5

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol. ²ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.

Art. 6

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung der Steuerbefreiung festgelegten Modalitäten das von einer Privatperson gebraute Bier, das von dieser Person, von ihren Familienangehörgen oder ihren Gästen verbraucht wird, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.



ABSCHNITT II: WEIN

: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER

Art. 7

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Wein.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Art. 8

Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet:

1.
der Begriff „nicht schäumender Wein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 2— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2.
der Begriff „Schaumwein“ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und 2205, die— in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. ²und höchstens 15 % vol. ³aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.



: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER

Art. 9

(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf nicht schäumenden Wein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ²Entsprechend wenden sie auf Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Schaumwein unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ³Sie können auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf alle Arten von nicht schäumendem Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ²ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 auf nicht schäumende Weine im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einen höheren Verbrauchsteuersatz angewandt haben, können diesen Satz beibehalten. ²Dieser höhere Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse nicht überschreiten.

Art. 10

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung dieses Artikels festgelegten Bedingungen die von einer Privatperson erzeugten Weine, die von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.



ABSCHNITT III: GEGORENE GETRÄNKE AUSSER WEIN UND BIER

: ZWISCHENERZEUGNISSE

Art. 11

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf andere gegorene Getränke als Bier und Wein (andere gegorene Getränke).

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Art. 12

Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:

1.
der Begriff „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht in Artikel 8 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 2 und der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.;— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2.
der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 91 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und 2205, die— in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen;
— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. ³und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.



: ZWISCHENERZEUGNISSE

Art. 13

(1) Die von den Mitgliedstaaten auf andere gegorene Getränke erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des  Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ²Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ³Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf jede Art  von anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol. ²ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

Art. 14

Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen  andere schäumende und nicht schäumende gegorene Getränke, die von einer Privatperson bereitet und von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.

Art. 15

Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 92/12/EWG gelten Bezugnahmen auf „Wein“ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.



ABSCHNITT IV: ZWISCHENERZEUGNISSE

: ETHYLALKOHOL

Art. 16

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. ²Diese Sätze dürfen nicht die Sätze unterschreiten, die von den Mitgliedstaaten auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt werden.

Art. 17

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Zwischenerzeugnisse“ alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. ²und höchstens 22 % vol., die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 8 und 12 fallen.

(2) 

Unbeschadet des Artikels 12 können die Mitgliedstaaten unter Artikel 12 Nummer 1 fallende nicht schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, sowie unter Artikel 12 Nummer 2 fallende schäumende gegorene Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 8,5 % vol., die nicht ausschließlich durch Gärung entstanden sind, als Zwischenerzeugnisse behandeln.



: ETHYLALKOHOL

Art. 18

(1) Die von den Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5  wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an.

(3) Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. ²unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden:

der ermäßigte Steuersatz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 40 % unterschreiten;
der ermäßigte Steuersatz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz, der auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt wird, nicht unterschreiten.

(4) 

Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

Der ermäßigte Steuersatz

darf den Mindestsatz unterschreiten, wobei jedoch der normale nationale Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 50 % unterschritten werden darf, bzw.
darf den für Zwischenerzeugnisse geltenden Mindestsatz nicht unterschreiten.

(5) 

Auf Zwischenerzeugnisse, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, können die Mitgliedstaaten den Satz anwenden, der für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 12 Nummer 2 gilt, sofern dieser Satz den nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse übersteigt.



ABSCHNITT V: ETHYLALKOHOL

: VERSCHIEDENES

Art. 19

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Art. 20

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“

alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.



: VERSCHIEDENES

Art. 21

Die Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols berechnet. ²Die Mitgliedstaaten wenden vorbehaltlich des Artikels 22 denselben Verbrauchsteuersatz auf alle Erzeugnisse an, die der Verbrauchsteuer auf Ethyalkohol unterliegen.

Art. 22

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Ethyalkohol, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen, gelten nicht für Unternehmen, die jährlich mehr als 10 hl reinen Alkohols herstellen. Jedoch können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1992 ermäßigte Sätze auf Unternehmen angewendet haben, die jährlich zwischen 10 hl und 20 hl reinen Alkohols herstellen, dies beibehalten;
die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleine Brennerei“ eine Brennerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brenerei unabhängig und kein Lizenznehmer ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Ethyalkohol gelten, der von kleinen, unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern — sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen — schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.

(5) 

Die Mitgliedstaaten können auf Erzeugnisse des KN-Codes 2208, die einen Alkoholgehalt von höchstens 10 % vol. ²aufweisen, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden.

(6) Bulgarien und die Tschechische Republik können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.

(7) 

Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. ²Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. ³Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.

Art. 23

Folgende Mitgliedstaaten können auf die nachstehenden Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethyalkohol liegen dürfen:

1.
die Französische Republik bei Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe l) der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r.A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol.;
2.
die Griechische Republik bei farblosen Spirituosen mit Anis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, bei denen mindestens 20 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses aus Alkohol bestehen, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von höchstens 1 000 l aromatisiert wurde.



ABSCHNITT VI: VERSCHIEDENES

Art. 24

(1) Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzusehen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Steuerlagern aus alkoholischen Erzeugnissen unter Steueraussetzung hergestellt werden, sofern die Steuer auf die betreffenden Ausgangserzeugnisse schon im voraus entrichtet worden ist und die für diese Ausgangserzeugnisse zu entrichtende Gesamtsteuer nicht niedriger ist als die Steuer, die für das aus ihrer Mischung gewonnene Erzeugnis zu entrichten ist.

(2) Das Königreich Spanien braucht die Bereitung der in den Gebieten von Moriles-Montilla, Tarragona, Priorato und Terra Alta hergestellten Weine, denen Alkohol so zugesetzt worden ist, daß ihr Alkoholgehalt um nicht mehr als 1 % vol. ²steigt, nicht als Herstellung von Zwischenerzeugnissen zu betrachten.

Art. 25

Die Mitgliedstaaten können die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke zurückerstatten, wenn die betreffenden Erzeugnisse aus dem Handel genommen werden, weil sie aufgrund ihres Zustands oder ihres Alters genußuntauglich geworden sind.

Art. 26

Bezugnahmen auf KN-Codes gelten für die bei Annahme dieser Richtlinie gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur.



ABSCHNITT VII: STEUERBEFREIUNGEN

Art. 27

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt die Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG auf innergemeinschaftliche Beförderungen von vollständig denaturiertem Alkohol zu gewerblichen Zwecken voraus;
b)
nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden sind und zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuß bestimmten Erzeugnisses verwendet werden;
c)
zur Herstellung von Essig im Sinne des KN-Codes 2209 verwendet werden;
d)
zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG verwendet werden;
e)
zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden;
f)
unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
als Proben für Analysen, für notwendige Produktionstests oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden;
b)
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet werden;
c)
für medizinische Zwecke in Krankenhäusern und Apotheken verwendet werden;
d)
in einem Herstellungsverfahren verwendet werden und das Endprodukt keinen Alkohohol enthält;
e)
zur Herstellung eines Teilerzeugnisses verwendet werden, das nicht der Verbrauchsteuer im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt.

(3) Vor dem 1. Januar 1993 und drei Monate vor einer beabsichtigten Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig mit allen sachdienlichen Informationen die Denaturierungsmittel mit, die er zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) zu verwenden beabsichtigt. ²Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilungen.

(4) Hat binnen zweier Monate nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt, daß der Rat mit dieser Frage befaßt wird, so gelten die mitgeteitlen Denaturierungsverfahren als vom Rat genehmigt. ²Wird innerhalb dieser Frist ein Einwand erhoben, so wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG eine Entscheidung getroffen.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung zurückziehen. ²Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission. ³Die Kommission leitet die Mitteilung binnen eines Monats nach Eingang an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.

(6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.

Art. 28

Das Vereinigte Königreich kann die von ihm am 1. Januar 1992 angewandten Befreiungen auf folgende Erzeugnisse weiterhin anwenden:

konzentrierte Malzgetränke, deren Würze vor der Gärung ein spezifisches Gewicht von mindestens 1 200° des Stammwürzegehalts (47 Grad Plato) hatte;
aromatisierte Bitter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 44,2 und 49,2 % vol., die zwischen 1,5 und 6 Gewichtshundertteile Enzian, Gewürze oder andere aromatische Zutaten und zwischen 4 und 10 Gewichtshundertteile Zucker enthalten und in Behältnissen mit einem Nettoinhalt von höchstens 0,2 Litern geliefert werden.



ABSCHNITT VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 29

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


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