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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • ABSCHNITT VII: STEUERBEFREIUNGEN

Art. 27

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt die Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG auf innergemeinschaftliche Beförderungen von vollständig denaturiertem Alkohol zu gewerblichen Zwecken voraus;
b)
nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden sind und zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuß bestimmten Erzeugnisses verwendet werden;
c)
zur Herstellung von Essig im Sinne des KN-Codes 2209 verwendet werden;
d)
zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG verwendet werden;
e)
zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden;
f)
unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a)
als Proben für Analysen, für notwendige Produktionstests oder zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden;
b)
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwendet werden;
c)
für medizinische Zwecke in Krankenhäusern und Apotheken verwendet werden;
d)
in einem Herstellungsverfahren verwendet werden und das Endprodukt keinen Alkohohol enthält;
e)
zur Herstellung eines Teilerzeugnisses verwendet werden, das nicht der Verbrauchsteuer im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt.

(3) Vor dem 1. Januar 1993 und drei Monate vor einer beabsichtigten Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig mit allen sachdienlichen Informationen die Denaturierungsmittel mit, die er zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) zu verwenden beabsichtigt. ²Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilungen.

(4) Hat binnen zweier Monate nach Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt, daß der Rat mit dieser Frage befaßt wird, so gelten die mitgeteitlen Denaturierungsverfahren als vom Rat genehmigt. ²Wird innerhalb dieser Frist ein Einwand erhoben, so wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG eine Entscheidung getroffen.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung zurückziehen. ²Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission. ³Die Kommission leitet die Mitteilung binnen eines Monats nach Eingang an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.

(6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.