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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • : ZWISCHENERZEUGNISSE

Art. 12

Für die Anwendung dieser Richtlinie bezeichnet unbeschadet des Artikels 17:

1.
der Begriff „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht in Artikel 8 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 2 und der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.;— mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist;
2.
der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke“ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 91 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und 2205, die— in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen;
— einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. ³und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.