Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol. ²ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf Erzeugnisse des KN-Codes 2206 beschränken, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten.