Art. 23
Folgende Mitgliedstaaten können auf die nachstehenden Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethyalkohol liegen dürfen:
- 1.
- die Französische Republik bei Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe l) der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r.A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol.;
- 2.
- die Griechische Republik bei farblosen Spirituosen mit Anis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, bei denen mindestens 20 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses aus Alkohol bestehen, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von höchstens 1 000 l aromatisiert wurde.