Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfacheren Anwendung dieses Artikels festgelegten Bedingungen die von einer Privatperson erzeugten Weine, die von dieser Person, von ihren Familienangehörigen oder ihren Gästen verbraucht werden, von der Verbrauchsteuer befreien, sofern dabei kein Verkauf stattfindet.