Art. 20
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Ethyalkohol“
- —
- alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
- —
- die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
- —
- Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.