Art. 28
Das Vereinigte Königreich kann die von ihm am 1. Januar 1992 angewandten Befreiungen auf folgende Erzeugnisse weiterhin anwenden:
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- konzentrierte Malzgetränke, deren Würze vor der Gärung ein spezifisches Gewicht von mindestens 1 200° des Stammwürzegehalts (47 Grad Plato) hatte;
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- aromatisierte Bitter mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 44,2 und 49,2 % vol., die zwischen 1,5 und 6 Gewichtshundertteile Enzian, Gewürze oder andere aromatische Zutaten und zwischen 4 und 10 Gewichtshundertteile Zucker enthalten und in Behältnissen mit einem Nettoinhalt von höchstens 0,2 Litern geliefert werden.