Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(1)
Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder
des Fertigerzeugnisses festgesetzt.
(2)
Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.
²Ferner können die Mitgliedstaaten, die die Verbrauchsteuer nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato erheben, Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einteilen und auf alle Biere einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz je Hektoliter anwenden. ³Diese Sätze dürfen den in Artikel 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgesetzten Mindestsatz (nachstehend als „Mindestsatz“ bezeichnet) nicht unterschreiten.