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Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie (EWG) 1992/83

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

  • : WEIN

Art. 3

(1) 

Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder

nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder
nach Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2) 

Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.

²Ferner können die Mitgliedstaaten, die die Verbrauchsteuer nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato erheben, Bier in Kategorien mit einer Spanne von höchstens 4 Grad Plato je Kategorie einteilen und auf alle Biere einer bestimmten Kategorie den gleichen Verbrauchsteuersatz je Hektoliter anwenden. ³Diese Sätze dürfen den in Artikel 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgesetzten Mindestsatz (nachstehend als „Mindestsatz“ bezeichnet) nicht unterschreiten.