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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile umfasst:
a)
Betreibt das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20 000 EUR betragen;
b)
betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen;
c)
betreibt das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125 000 EUR betragen.