Art. 7 Anfangskapital
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen müssen, das einen oder mehrere der in
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile umfasst:
- a)
- Betreibt das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 20 000 EUR betragen;
- b)
- betreibt das Zahlungsinstitut nur die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 50 000 EUR betragen;
- c)
- betreibt das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 125 000 EUR betragen.