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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL III: TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
    • KAPITEL 3: Rahmenverträge

Art. 52 Informationen und Vertragsbedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Bedingungen mitgeteilt werden:
1.
über den Zahlungsdienstleister:
a)
der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
b)
die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Register nach Artikel 14 oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in dem betreffenden Register verwendete Kennung;
2.
über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
a)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
b)
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
c)
die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 64 und 80;
d)
der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gemäß Artikel 78 und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte Annahmeschluss;
e)
die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
f)
die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;
g)
im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751.
3.
über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
a)
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
b)
gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den maßgeblichen Index oder die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses;
c)
soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
4.
über die Kommunikation:
a)
gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;
b)
Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
c)
die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der Rahmenvertrag geschlossen wird und in der bzw. denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
d)
ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 53 zu erhalten;
5.
über Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
a)
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen ist;
b)
eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c)
sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels 68 zu sperren;
d)
Informationen zur Haftung des Zahlers nach Artikel 74 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;
e)
Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge gemäß Artikel 71 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 73;
f)
Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung  oder Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Artikel 89 und 90;
g)
die Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 76 und 77;
6.
über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
a)
soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Artikel 54 als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an;
b)
die Laufzeit des Rahmenvertrags;
c)
ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55;
7.
über den Rechtsbehelf:
a)
die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte;
b)
ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Artikeln 99 bis 102 offenstehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.