Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(1) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:
(2) Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
(3) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.
(4) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(5) Zahlungsinstitute dürfen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht gewerbsmäßig betreiben.
(6)
Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder andere einschlägige nationale Maßnahmen über nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die dem Unionsrecht entsprechen.