Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(1) Dieser Abschnitt gilt für
(2) Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 87, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. ²Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als die nach Artikel 83, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem in Artikel 78 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten.