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Kapitaladäquanzverordnung

Kapitaladäquanzverordnung

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

  • TEIL 2: EIGENMITTEL
    • TITEL I: BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
      • KAPITEL 2: Hartes Kernkapital
        • Abschnitt 1: Posten und Instrumente des harten Kernkapitals

Art. 26 Posten des harten Kernkapitals

(1) 

Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:

a)
Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,
b)
das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,
c)
einbehaltene Gewinne,
d)
das kumulierte sonstige Ergebnis,
e)
sonstige Rücklagen,
f)
den Fonds für allgemeine Bankrisiken.

Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.

(2) 

Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt

a)
die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
b)
das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.

(3) 

Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emission von Instrumenten des harten Kernkapitals den Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 genügt. ²Nach dem 28. Juni 2013 begebene Kapitalinstrumente werden nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls nach Konsultation der EBA, zuvor die Erlaubnis gegeben haben.

Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung gegenüber der EBA, wenn sie Kapitalinstrumente, ausgenommen staatliche Beihilfen, als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptieren, deren Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 jedoch nach Ansicht der EBA äußerst schwierig festzustellen ist.

Auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Sie erstellt dieses Verzeichnis und veröffentlicht es erstmals bis zum 28. Juli 2013.

Die EBA kann nach der Überprüfung gemäß Artikel 80 und wenn es deutliche Belege dafür gibt, dass Kapitalinstrumente, die keine Instrumente der staatlichen Beihilfe sind, die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen, entscheiden, nach dem 28. Juni 2013 begebene Instrumente dieser Art aus dem Verzeichnis zu streichen und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen.

(4) 

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs „vorhersehbar“ aus, wenn ermittelt wird, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.