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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL III: TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
    • KAPITEL 3: Rahmenverträge

Art. 55 Kündigung

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. ²Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

(2) Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als sechs Monate in Kraft. ²Sofern Entgelte für die Kündigung des Rahmenvertrags anfallen, müssen sie angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein.

(3) Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 kündigen.

(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. ²Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag für aufgehoben oder nichtig zu erklären.

(6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.