Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. ²Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
Sie sind entweder
Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken.
(2) Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. ²Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.
(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:
(4) Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 13. Januar 2018 die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. ²Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. ³Sie teilen der Kommission unmittelbar jede Änderung der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden mit.
(6)
Die EBA gibt nach Anhörung der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die in Betracht zu ziehen sind, um die Einhaltung gemäß Absatz 1 sicherzustellen. ²Diese Leitlinien werden bis 13. Januar 2018 herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.