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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL III: TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTE
    • KAPITEL 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 38 Anwendungsbereich

(1) Dieser Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. ²Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise anwenden wie auf Verbraucher.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher,.