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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 3: Zuständige Behörden und Beaufsichtigung

Art. 22 Benennung der zuständigen Behörden

(1) 

Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder Stellen, die durch nationales Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind.

²Die zuständigen Behörden müssen ihre Unabhängigkeit von der Wirtschaft gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden. ³Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.

(3) Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet es für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde gibt, stellen sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. ²Das gilt auch, wenn die Behörden, die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständig sind, nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.

(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(5) Absatz 1 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gewerbliche Tätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten handelt.