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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 3: Zuständige Behörden und Beaufsichtigung

Art. 28 Antrag auf Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

(1) 

Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

a)
Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts;
b)
den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
c)
den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden;
d)
die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
e)
die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen.

Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

(2) 

Innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz 1 leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter.

²Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. ³Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigniederlassung mit.

Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Bewertung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht zu, so teilen sie Letzteren die Gründe für ihre Entscheidung mit.

Fällt die Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben negativ aus, so lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung ab oder löschen diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.

(3) 

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und dem Zahlungsinstitut innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit.

Nach Eintragung in das in Artikel 14 genannte Register dürfen die Agenten oder Zweigniederlassungen ihre Tätigkeiten in dementsprechenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

³Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Zeitpunkt mit, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigniederlassung in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

(4) Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede relevante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben mit, einschließlich Angaben zu zusätzlichen Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen es operiert, ausgelagert werden. ²Das Verfahren der Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

(5) 

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats aus. ²In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum 13. Januar 2018.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.