Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit:
(2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
(3)
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.