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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 2: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 36 Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten haben. ²Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Das Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.