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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 9 Berechnung der Eigenmittel

(1) 

Ungeachtet der Anfangskapitalanforderungen nach Artikel 7 schreiben die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten — mit Ausnahme der Zahlungsinstitute, die lediglich Dienste nach Anhang I Nummer 7 oder 8 oder nach beiden Nummern anbieten — vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts festgelegt, berechnet wird:

Methode A

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. ²Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. ³Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen.

Methode B

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k des Absatzes 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

a)
4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR

plus

b)
2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR

plus

c)
1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

plus

d)
0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR

plus

e)
0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.

Methode C

Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator des Buchstabens a entsprechen, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor des Buchstabens b und mit dem Skalierungsfaktor k des Absatzes 2.

a)
Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:
i)
Zinserträge
ii)
Zinsaufwand
iii)
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
iv)
sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. ¹⁰Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. ¹¹Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. ¹²Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. ¹³Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. ¹⁴Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. ¹⁵Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

b)
Der Multiplikationsfaktor entspricht:
i)
10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,
ii)
8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,
iii)
6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
iv)
3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,
v)
1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.

(2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

a)
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst erbringt;
b)
1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste erbringt.

(3) Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.