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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 4: Ausnahme

Art. 32 Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste nach Anhang I Nummern 1 bis 6 erbringen, von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 22, 24, 25 und 26 ganz oder teilweise ausnehmen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, sie ganz oder teilweise auszunehmen, wenn

a)
der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen 12 Monate die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze, in jeden Fall aber höchstens 3 Mio. EUR nicht überschreitet. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge bewertet, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen, und
b)
keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, sind zu verpflichten, ihre Hauptverwaltung oder den Wohnort in dem Mitgliedstaat zu haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.

(3) Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Artikel 11 Absatz 9 sowie die Artikel 28, 29 und 30 gelten jedoch nicht für sie.

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur bestimmte der in Artikel 18 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.

(5) Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Bedingungen des genannten Absatzes von Bedeutung sind. ²Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren des Artikels 11 beantragen, wenn die Bedingungen der Absätze 1, 2 oder 4 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder nationales Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche.