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Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

  • TITEL II: ZAHLUNGSDIENSTLEISTER
    • KAPITEL 1: Zahlungsinstitute
      • Abschnitt 3: Zuständige Behörden und Beaufsichtigung

Art. 27 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

(1) Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Artikeln 26, 28, 29, 30 und 31 der vorliegenden Richtlinie in einer bestimmten Angelegenheit die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten werden, so kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.

(2) Wird die EBA auf ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels tätig, so fasst sie unverzüglich einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen. ²In jedem Fall stellen die beteiligten zuständigen Behörden ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 jener Verordnung zurück.