freiRecht

Richtlinie (EU) 2015/849

Richtlinie (EU) 2015/849

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

(3) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)
der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
b)
die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
c)
der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
d)
die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

(4) Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

(5) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates  zu begehen.

(6) Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 3 und 5 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden.

Art. 2

(1) 

Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten

1.
Kreditinstitute,
2.
Finanzinstitute,
3.
die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)
Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet,

b)
Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
i)
den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
ii)
die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
iii)
die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
iv)
die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
v)
die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,
c)
Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

d)
Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000  EUR oder mehr beläuft,

e)
andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
f)
Anbieter von Glücksspieldiensten,

g)
Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen,
h)
Anbieter von elektronischen Geldbörsen,
i)
Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000  EUR oder mehr beläuft,
j)
Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000  EUR oder mehr beläuft.

(2) 

Nach einer angemessenen Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, Anbieter von bestimmten Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten solcher Dienstleister ausgehende Risiko nachgewiesenermaßen gering ist.

Unter den Faktoren, die bei der Risikobewertung geprüft werden, haben die Mitgliedstaaten auch den Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen, einschließlich in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten, zu bewerten.

Bei ihrer Risikobewertung geben die Mitgliedstaaten an, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission gemäß Artikel 6 erstellten Berichten berücksichtigt haben.

Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Unterabsatz 1 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen Risikobewertung mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)
Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt;
b)
die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;
c)
die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar;
d)
die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen;
e)
die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe f aufgeführten Tätigkeiten;
f)
die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen, die Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  durchführen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreitet. ²Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten einen maximalen Schwellenwert je Kunde und einzelner Transaktion an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, ausgeführt wird. ²Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. ³Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und 1 000 EUR nicht übersteigen.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf.

(7) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten ihr spezielles Augenmerk auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sind zu begründen. ²Die Mitgliedstaaten dürfen beschließen, solche Beschlüsse bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen. ³Die Mitgliedstaaten übermitteln derartige Beschlüsse der Kommission. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.

(9) Die Mitgliedstaaten legen risikobasierte Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird.

Art. 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  sowie dessen in der Union gelegene Zweigstellen — im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung —, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;
2.
„Finanzinstitut“:
a)
ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change);
b)
ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen;
c)
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
d)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;
e)
einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne von Nummer 7 jenes Artikels;
f)
in der Union gelegene Zweigstellen von unter den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;
3.
„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
4.
„kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung der folgenden schweren Straftaten:

a)
terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gemäß den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 ;

b)
alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind;

c)
die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ;

d)
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , zumindest in schweren Fällen;
e)
Bestechung;
f)
alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;
5.
„Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;
6.
„wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
a)
bei Gesellschaften:
i)
alle natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person — bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt — über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht.

²Hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum. ³Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle gelten kann. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  aufgeführt sind;

ii)
wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Ziffer i ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören; die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i und der vorliegenden Ziffer;

b)
bei Trusts alle folgenden Personen:
i)
den/die Settlor;
ii)
den/die Trustee(s);
iii)
den/die Protektor(en), sofern vorhanden;
iv)
die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
v)
jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;

c)
bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b genannten Funktionen bekleidet/bekleiden;
7.
„Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
a)
Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
b)
Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
c)
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
d)
Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktionen;
e)
Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
8.
„Korrespondenzbank-Beziehung“
a)
die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
b)
die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden;
9.
„politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:
a)
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
b)
Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
c)
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
d)
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
e)
Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
f)
Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
g)
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
h)
Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.

Keine der unter den Buchstaben a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;

10.
„Familienmitglieder“ umfasst unter anderem
a)
den Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
b)
die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
c)
die Eltern einer politisch exponierten Person;
11.
„bekanntermaßen nahestehende Personen“
a)
natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
b)
natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
12.
„Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss;
13.
„Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
14.
„Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;
15.
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;

16.
„E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;

17.
„Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

18.
„virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;
19.
„Anbieter von elektronischen Geldbörsen“ einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Art. 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.

(2) Dehnt ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe oder Unternehmenskategorien aus, so teilt er dies der Kommission mit.

Art. 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.



ABSCHNITT 2: Risikobewertung

Art. 6

(1) 

Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

²Zu diesem Zweck erstellt die Kommission bis zum 26. Juni 2017 einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. ³Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.

(2) 

Der Bericht nach Absatz 1 erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

a)
die Bereiche des Binnenmarkts, für die das größte Risiko besteht;

b)
die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken, einschließlich — sofern verfügbar — von Eurostat bereitgestellter Schätzungen des monetären Volumens der Geldwäsche für jeden dieser Sektoren;
c)
die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden, einschließlich — sofern verfügbar — derjenigen, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, ungeachtet der Einstufung eines Drittlands als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2.

(3) 

Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertretern der zentralen Meldestellen, ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen. ²Die Berichte werden spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile der Berichte, die vertrauliche Informationen enthalten.

(4) Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. ²Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.

(5) Bis zum 26. Dezember 2016 erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden durch ihren gemeinsamen Ausschuss eine Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Union (im Folgenden „gemeinsame Stellungnahme“). ²Danach erstellen die Europäischen Aufsichtsbehörden, durch den gemeinsamen Ausschuss, alle zwei Jahre weitere Stellungnahmen.

(6) Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 koordiniert die Kommission die Arbeit auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Stellungnahmen und bezieht Experten aus den Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der zentralen Meldestellen und andere Gremien auf Unionsebene, soweit angebracht, mit ein. ²Die Kommission leitet die gemeinsamen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diese bei der Ermittlung, Steuerung und Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre oder gegebenenfalls auch häufiger einen Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen Risikobewertungen und die auf Grundlage dieser Ergebnisse getroffenen Maßnahmen vor.

Art. 7

(1) Jeder Mitgliedstaat unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie alle Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. ²Der Mitgliedstaat hält die Risikobewertung auf aktuellem Stand.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. ²Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung vornehmen, nutzen sie dabei die Ergebnisse des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Berichts.

(4) 

Hinsichtlich der Risikobewertung nach Absatz 1 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)
er nutzt sie, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, insbesondere indem er alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen nennt;
b)
er identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c)
er nutzt sie für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
d)
er nutzt sie um sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden;
e)
er stellt den Verpflichteten umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können;

f)
er meldet die institutionelle Struktur und die groben Verfahren der eigenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen;
g)
er meldet nationale Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.

(5) 

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung. ²Andere Mitgliedstaaten können dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. ³Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen.

Art. 8

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. ²Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Risikobewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. ²Die zuständigen Behörden können beschließen, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. ²Die Strategien, Kontrollen und Verfahren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe dieser Verpflichteten.

(4) Die in Absatz 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen

a)
die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist und Mitarbeiterüberprüfung;
b)
eine unabhängige Prüfung, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein.

(5) 

Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei ihrer Führungsebene eine Genehmigung für die von ihnen eingerichteten Strategien und Verfahren einzuholen, und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.



ABSCHNITT 3: Vorgehen gegenüber Drittländern

Art. 9

(1) 

Zum Schutz des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts wird ermittelt, welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“).

(2) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, wobei strategische Mängel zu berücksichtigen sind, die insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:

a)
den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in dem Drittland, insbesondere
i)
die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,
ii)
Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
iii)
Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen,
iv)
die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden,
v)
die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden;
b)
die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlands bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
c)
die Wirksamkeit des Systems des Drittlands zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken.

(3) 

Die delegierten Rechtsakte nach Absatz 2 werden innerhalb eines Monats nach Ermittlung der in jenem Absatz genannten strategischen Mängel erlassen.

(4) 

Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.



KAPITEL II: SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN

ABSCHNITT 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

(1) 

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. ²Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Missbrauch von Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.

Art. 11

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten unter den folgenden Umständen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden:
a)
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
b)
bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen,
i)
die sich auf 15 000 EUR oder mehr belaufen, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, oder
ii)
bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates  von mehr als 1 000 EUR handelt;
c)
im Falle von Personen, die mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
d)
im Falle von Anbietern von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
e)
bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
f)
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Art. 12

(1) 

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;
b)
der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;

c)
das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt;
d)
das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden;
e)
der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

 —————

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt, oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn der gezahlte Betrag 50 EUR pro Transaktion übersteigt, keine Anwendung findet.

(3) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Finanzinstitute, die als Erwerber auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten Anforderungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarten zu akzeptieren.

Art. 13

(1) 

Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

a)
Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  oder mittels anderer von den zuständigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden;

b)
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii ist, ergreifen die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führen Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;
c)
Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
d)
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen, und Gewährleistung, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

Bei Durchführung der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen müssen sich die Verpflichteten zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und die Identität dieser Person feststellen und überprüfen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erfüllen. ²Die Verpflichteten können den Umfang dieser Sorgfaltspflichten jedoch auf risikoorientierter Grundlage bestimmen.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zumindest die in Anhang I aufgeführten Variablen berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(5) 

Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kreditinstitute und die Finanzinstitute neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald diese Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

a)
Bei Begünstigten, die als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung identifiziert werden, hält das Kredit- oder Finanzinstitut den Namen dieser Person fest;
b)
bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen.

²In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. ³Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so stellen die über diese Abtretung unterrichteten Kreditinstitute und Finanzinstitute die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt fest, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden.

(6) Werden die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.

Art. 14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion erfolgt. ² Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer Rechtsvereinbarung, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähnelt (im Folgenden „ähnliche Rechtsvereinbarung“), über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 30 oder 31 Angaben registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. ²In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos — einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — bei einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut gestatten, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst vorgenommen werden, wenn die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vollständig erfüllt sind.

(4) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — wenn sie den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nachkommen können — keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen dürfen und dass sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen müssen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Artikel 33 an die zentrale Meldestelle zu erstatten.

Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung des Unterabsatzes 1 nur ab, wenn diese Personen die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

(5) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist. 



ABSCHNITT 2: Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Art. 15

(1) Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten gestatten, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.

(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Art. 16

Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko.

Art. 17

Die Europäischen Aufsichtsbehörden geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. ²Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.



ABSCHNITT 3: Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Art. 18

(1) 

 In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

²Bei Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten. ³Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz handhaben.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
es handelt sich um komplexe Transaktionen;
ii)
die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
iii)
sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
iv)
sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.

(3) Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.

(4) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind oder welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. ²Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.

Art. 18a

(1) 

In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

a)
Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer;
b)
Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
c)
Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer;
d)
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
e)
Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;
f)
verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpflichteten gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass die erste Zahlung über ein Konto im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut erfolgt, das Sorgfaltspflichten unterliegt, die nicht weniger strikt sind als die in dieser Richtlinie festgelegten.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vor, auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, gegebenenfalls eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen bestehen aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:

a)
der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
b)
der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
c)
der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko.

(3) Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
b)
Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;
c)
Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Verpflichteten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem verschärften externen Audit zu unterziehen;
d)
Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen;
e)
Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.

(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5) 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen.

Art. 19

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland umfassen, schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kredit- und Finanzinstituten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

a)
ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,
b)
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Respondenzinstitut vornimmt,
c)
die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
d)
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,
e)
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und seine Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Art. 20

Bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie

a)
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
b)
im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
i)
die Zustimmung ihrer Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
ii)
angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen,
iii)
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.

Art. 20a

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. ²Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. ³Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden.

(2) Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. ²Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht.

(4) 

Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.

Art. 21

Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verpflichteten, angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. ²Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 13 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vor, dass sie
a)
ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten,
b)
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.

Art. 22

Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Verpflichteten für mindestens 12 Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

Art. 23

Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

Art. 24

Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten und Finanzinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank). ²Sie schreiben vor, dass diese Institute geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.



ABSCHNITT 4: Ausführung durch Dritte

Art. 25

Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. ²Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.

Art. 26

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“ Verpflichtete, die in Artikel 2 aufgeführt sind, die Mitgliedsorganisationen oder Verbände dieser Verpflichteten oder andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige Institute und Personen,

a)
deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechen und
b)
deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie in einer Weise beaufsichtigt wird, die mit Kapitel VI Abschnitt 2 im Einklang steht.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Verpflichteten, auf Dritte zurückzugreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind. ²Mitgliedstaaten können Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen von diesem Verbot ausnehmen, wenn sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten.

Art. 27

(1) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einholen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen — soweit verfügbar –-, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, vorlegt.

Art. 28

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf die gruppenweiten Strategien und Verfahren) und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf Zweigstellen und Tochterunternehmen) davon ausgehen können, dass ein Verpflichteter den gemäß den Artikeln 26 und 27 erlassenen Bestimmungen durch sein Gruppenprogramm genügt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
b)
die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen mit dieser Richtlinie oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
c)
die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

Art. 29

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungsverhältnisse, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.



KAPITEL III: ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER

Art. 30

(1) 

 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. ²Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.

Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.

(3) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, z. B. in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. ³Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. ²Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. ³Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.

(5) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für

a)
die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
b)
Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,
c)
alle Mitglieder der Öffentlichkeit.

Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

³Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.

(5a)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.

(6) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. ²Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.

(7) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.

(8) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. ²Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.

(9) 

Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. ³Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

(10) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates  geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. ²Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.

Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen.

Art. 31

(1) 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise „fiducie“, bestimmte Arten von Treuhand oder „fideicomiso“ Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. ²Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

a)
des/der Settlor,
b)
des/der Trustee(s),
c)
des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),
d)
der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie,
e)
jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 innehaben, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee oder Person, die eine gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b, c und d genannten Schwellenwerte durchführen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.

(3a)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert wird.

Befindet sich der Ort der Niederlassung oder der Wohnsitz des Trustees des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung außerhalb der Union, werden die in Absatz 1 genannten Informationen in einem zentralen Register des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem der Trustee eines Trust oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung Immobilien erwirbt.

Wenn die Trustees eines Trusts oder Personen, die gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne haben, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind oder wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung mehrere Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufnimmt, kann ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Register geführt werden, als ausreichend angesehen werden, damit die Verpflichtung der Registrierung als erfüllt gilt.

(4) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarungen in allen Fällen zugänglich sind für:

a)
die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;
b)
Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;
c)
alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;
d)
alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 1 genannten hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle.

Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

³Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.

(4a)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3a gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.

(5) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die im zentralen Register gemäß Absatz 3a aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. ²Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. ³Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.

(6) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 4 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. ²Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.

(7) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.

²(7a)  Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.

 —————

(9) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. ²Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.

Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 10 Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der in Absatz 3a genannten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu bestehen aufgehört haben, über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a umzusetzen.

(10) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union.

²Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. ³Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.

Art. 31a Durchführungsrechtsakte

Wenn dies zusätzlich zu den von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und gemäß dem Geltungsbereich der Artikel 30 und 31 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich ist, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren, die erforderlich sind, um für die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 zu sorgen, in Bezug auf

a)
die technischen Spezifikationen zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten,
b)
die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über das Netz der nationalen Register verfügbar sind, abhängig von dem Ausmaß des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs,
c)
die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen,
d)
die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Netzes der nationalen Register,
e)
die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 31 Absatz 4,
f)
die Zahlungsbedingungen, wenn für den Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 30 Absatz 5a und Artikel 31 Absatz 4a zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 64a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

³Bei ihren Durchführungsrechtsakten bemüht sich die Kommission, bereits erprobte Technologien und bereits bestehende Verfahren wiederzuverwenden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die zu entwickelnden Systeme keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Die Durchführungsrechtsakte der Kommission sind durch Transparenz und den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geprägt.



KAPITEL IV: MELDEPFLICHTEN

ABSCHNITT 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift ihrer zentralen Meldestellen schriftlich mit.

(3) 

Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden. ²Als zentrale nationale Stelle ist die zentrale Meldestelle dafür zuständig, Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstige Informationen, die im Hinblick auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung von Belang sind, entgegenzunehmen und zu analysieren. ³Ihr obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.

Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, so dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen zeitnah unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhalten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ²Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats zu beantworten, sofern die Auskunftsersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen. ³Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen analysieren oder weitergeben.

(5) Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Auskunftsersuchen nachzukommen.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen geben.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion zu versagen oder auszusetzen, damit sie die Transaktion analysieren, dem Verdacht nachgehen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weitergeben kann. ²Die zentrale Meldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den Bedingungen, die im Recht ihres eigenen Mitgliedstaats festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar solche Maßnahmen zu ergreifen.

(8) 

Die Analyseaufgaben der zentralen Meldestelle umfassen

a)
die operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, je nach Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe, sowie
b)
die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(9) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 kann jede zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck anfordern, einholen und nutzen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 34 Absatz 1 erstattet wurde.

Art. 32a

(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. ²Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

(3) Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen:

in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln : den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;
in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos : den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;
in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto : die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung;
in Bezug auf das Schließfach : den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet werden. ²Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Art. 32b

(1) Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobiliensind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen.

(2) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, die in den Registern enthaltenen Informationen zu vereinheitlichen, und inwiefern es erforderlich ist, diese Register zu vernetzen. ²Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Art. 33

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal und deren Angestellten vor, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie umgehend

a)
die zentrale Meldestelle von sich aus unter anderem mittels einer Meldung umgehend informieren, wenn der Verpflichtete Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten, und

b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden.

(2) Die Person, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a benannt wurde, leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.

Art. 34

(1) 

Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Stelle benennen, die die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Informationen entgegennimmt.

Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2) 

Bei Notaren, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten von einer Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 33 Absatz 1 nur ab, soweit eine solche Ausnahme für Informationen gilt, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

(3) 

Die von den Mitgliedstaaten benannten Selbstverwaltungseinrichtungen veröffentlichen einen Jahresbericht mit Informationen über

a)
die gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 ergriffenen Maßnahmen,
b)
die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße gemäß Artikel 61, sofern zutreffend,
c)
die Anzahl der von der Selbstverwaltungseinrichtung erhaltenen Berichte gemäß Absatz 1 und die Anzahl der Berichte, die von der Selbstverwaltungseinrichtung an die zentrale Meldestelle weitergeleitet wurde, sofern zutreffend,
d)
sofern zutreffend die Anzahl und eine Beschreibung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 47 und 48 durchgeführt wurden, um zu überprüfen, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen gemäß den folgenden Artikeln einhalten:
i)
Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
ii)
Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
iii)
Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
iv)
Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).

Art. 35

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn sie die nach Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Maßnahme abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder der zuständigen Behörden im Einklang mit dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats befolgt haben.

(2) Falls ein Verzicht auf die Durchführung der in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Durchführung die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, unterrichten die Verpflichteten die zentrale Meldestelle umgehend im Anschluss daran.

Art. 36

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 48 genannten zuständigen Behörden die zentrale Meldestelle umgehend unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Verpflichteten oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aufsichtsbehörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte befugt sind, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie Tatsachen aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Art. 37

Geben Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben Informationen gemäß den Artikeln 33 und 34 weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Art. 38

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. ²Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.



ABSCHNITT 2: Verbot der Informationsweitergabe

Art. 39

(1) Verpflichtete sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Artikel 33 oder 34 eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.

(2) 

Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.

(3) 

Das Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

(5) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Verpflichteten nicht entgegen, sofern es sich bei diesen um Verpflichtete aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

(6) 

Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.



KAPITEL V: DATENSCHUTZ, AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE DATEN

Art. 40

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten die nachstehenden Dokumente und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden aufbewahren:

a)
bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, einschließlich Informationen — soweit verfügbar —, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer von den einschlägigen nationalen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

b)
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen — als Originale oder als Kopien, die nach dem nationalen Recht in Gerichtsverfahren anerkannt werden —, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion.

²Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Unterabsatz 1 löschen, es sei denn, das nationale Recht enthält andere Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen die Verpflichteten Daten länger speichern dürfen oder müssen. ³Die Mitgliedstaaten dürfen eine weitere Aufbewahrung nach einer eingehenden Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gestatten oder vorschreiben, wenn sie dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für erforderlich halten. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf zusätzlichen Jahren nicht überschreiten.

Die Aufbewahrungsfrist gemäß diesem Absatz, einschließlich der weiteren Aufbewahrungsfrist, die zusätzliche fünf Jahre nicht überschreitet, gilt auch für Daten, die über die in Artikel 32a genannten zentralen Mechanismen zugänglich sind.

(2) Ist in einem Mitgliedstaat am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig, und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ab dem 25. Juni 2015 fünf Jahre lang aufbewahren. ²Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.

Art. 41

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Kommission oder die Europäischen Aufsichtsbehörden gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage dieser Richtlinie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. ²Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie für andere Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.

(3) Die Verpflichteten stellen neuen Kunden die nach Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. ²Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß der vorliegenden Richtlinie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie.

(4) In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe gemäß Artikel 39 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, soweit diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung trägt, um

a)
dem Verpflichteten oder der zuständigen nationalen Behörde die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie zu ermöglichen oder
b)
behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

Art. 42

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Verpflichteten über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Art. 43

Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 1 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  anzusehen.

Art. 44

(1) Die Mitgliedstaaten stellen als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertung gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, führen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken erfassen

a)
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
b)
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
c)
sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
d)
Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat,
e)
das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das den zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 32 angegebenen Aufgaben zugewiesene Personal,
f)
die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Jahresbasis eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

(4) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die in Absatz 2 genannten Statistiken. ²Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden und der auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird.



KAPITEL VI: STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT

ABSCHNITT 1: Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

Art. 45

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einrichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. ²Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Verpflichtete mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.

(3) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in dem Fall, dass Verpflichtete Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, diese Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.

(4) 

Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. ²In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. ³Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Verpflichteten sicherstellen, dass die Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterrichten. ²Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen, wobei sie unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls verlangen, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.

(6) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Dezember 2016.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist. ²Der zentralen Meldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, werden innerhalb der Gruppe weitergegeben, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt andere Anweisungen.

(9) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle benennen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, indem sie ihnen unter anderem auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

(10) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Juni 2017.

(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 10 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Art. 46

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherstellen, dass ihre Angestellten die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen.

Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme ihrer Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für die juristische Person.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus, haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitnahe Rückmeldung an die Verpflichteten in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(4) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten das Mitglied des Leitungsorgans bestimmen, das für die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, soweit dies angebracht ist.



ABSCHNITT 2: Aufsicht

Art. 47

(1) 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, und Anbieter von elektronischen Geldbörsen eingetragen werden müssen und dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die eine leitende Funktion bei den in Absatz 1 genannten Einrichtungen innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind, über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass einschlägig verurteilte Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine leitende Funktion bei den betreffenden Verpflichteten innehaben oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind.

Art. 48

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.

²(1a)  Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Behörden der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten. ³Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die der Kommission übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden und ihre Kontaktdaten auf ihrer Website. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die Europäischen Aufsichtsbehörden.

Um für eine angemessene Durchsetzung dieser Richtlinie zu sorgen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen, einschließlich der Befugnis, vor Ort und anderswo eine Beaufsichtigung durchzuführen und ergreifen angemessene und verhältnismäßige Verwaltungsmaßnahmen, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, alle Auskünfte zu verlangen, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften relevant sind, und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mittel. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten — in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.

(3) 

Im Falle von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse.

(4) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durch diese Niederlassungen beaufsichtigen.

Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, in denen sich die Niederlassungen befinden, die Teil der Gruppe sind.

³Bei den in Artikel 45 Absatz 9 genannten Niederlassungen kann die Aufsicht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, mit denen schwere Mängel behoben werden sollen, die sofortiger Abhilfe bedürfen. Diese Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Hilfe der oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 erfolgen kann.

(5) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete Niederlassungen unterhält, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

²Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen niedergelassen ist, die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 1 beaufsichtigen. ³Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kredit- und Finanzinstitute, die Teil der Gruppe sind, niedergelassen sind, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist, zusammenarbeiten.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen,

a)
ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,
b)
sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten des Verpflichteten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben und
c)
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

(7) Das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, wird in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu bewertet.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

(9) Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden, sofern diese Selbstverwaltungseinrichtungen den Anforderungen nach Absatz 2 dieses Artikels genügen.

(10) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen bis zum 26. Juni 2017 gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte. ²Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.



ABSCHNITT 3: Zusammenarbeit

Unterabschnitt I: Nationale Zusammenarbeit

Art. 49

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.



Unterabschnitt II: Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

Art. 50

Die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.



Unterabschnitt III: Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Kommission

Art. 51

Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu erleichtern. ²Sie kann in regelmäßigen Abständen Sitzungen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, einberufen, um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern, Ansichten auszutauschen und im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen, die für die zentralen Meldestellen und die meldenden Einrichtungen relevant sind, sowie mit Fragen der Zusammenarbeit zu beraten, so z. B. bei Fragen in Bezug auf eine effektive Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, die Feststellung verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension, die Standardisierung der Meldeformate durch das Computernetz FIU.net oder seinen Nachfolger, die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle sowie die Feststellung von Trends und Faktoren, die für die Einschätzung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf nationaler und supranationaler Ebene relevant sind.

Art. 52

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.

Art. 53

(1) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht, und unabhängig von der Art dieser Vortaten.

²Im Ersuchen sind die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der verlangten Informationen anzugeben. ³Wenn die zentralen Meldestellen dies vereinbaren, können unterschiedliche Austauschmechanismen zur Anwendung kommen, insbesondere was den Austausch über das FIU.net oder seinen Nachfolger betrifft.

Geht bei einer zentralen Meldestelle eine Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ein, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaats weiter.

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Auskunftsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, sämtliche verfügbaren Befugnisse zu nutzen, die sie normalerweise im Inland zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen nutzen würde. ²Die zentrale Meldestelle, an die das Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort.

³Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaats eingetragen ist, einholen möchte, ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist.  Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.

(3) Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. ²Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.

Art. 54

Gemäß den Artikeln 52 und 53 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. ²Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 52 und 53 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. ³Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

Art. 55

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 52 und 53 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. ²Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. ³Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Diese Ausnahmefälle müssen so definiert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

Art. 56

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zentralen Meldestellen für Kontakte untereinander gesicherte Kommunikationskanäle nutzen, und sie legen die Verwendung des FIU.net oder seines Nachfolgers nahe.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. ²Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

Art. 57

Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.



ABSCHNITT 4: Sanktionen

Art. 58

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß diesem Artikel und den Artikeln 59 bis 61 verantwortlich gemacht werden können. ²Jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) 

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden solche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängen können, und gewährleisten, dass sie angewandt werden.

²Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. ³In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.

(5) 

Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

a)
unmittelbar;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
in eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden;
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen.

Art. 59

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt:

a)
Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
b)
Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
c)
Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
d)
Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

a)
die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b)
eine Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c)
bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;
d)
vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
e)
maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder von mindestens 1 000 000 EUR.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, folgende Sanktionen ebenfalls zur Anwendung kommen können:

a)
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
b)
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 25. Juni 2015.

(4) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die über die in Absatz 2 Buchstabe e und in Absatz 3 genannten Beträge hinausgehen.

Art. 60

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unanfechtbare Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt wird, von den zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. ²Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. ³Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Hält die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:

a)
sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
b)
sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung einer verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden;
c)
sie sehen davon ab, die Entscheidung, mit der die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
i)
dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
ii)
dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(2) Gestatten die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Entscheidungen, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. ²Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.

(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. ²Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
b)
den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
c)
die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt,
d)
die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
e)
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
f)
der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten,
g)
frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a)
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 5 dieses Artikels genannte Person das Begehen eines der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Art. 61

(1) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen schaffen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften an die zuständigen Behörden und — sofern zutreffend — die Selbstverwaltungseinrichtungen zu fördern.

²Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für die in Unterabsatz 1 genannte Meldung zur Verfügung. ³Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden sowie — sofern zutreffend — den Selbstverwaltungseinrichtungen bekannt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
b)
einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
c)
einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
d)
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
e)
klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.

(3) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellten und Vertretern des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, berechtigt sind bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einzureichen.. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte gemäß diesem Absatz haben.

Art. 62

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Europäischen Aufsichtsbehörden über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. ²Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke wird im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durchgeführt.

(3) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterhalten eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und geben den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.



: Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Art. 50a

Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

a)
das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
b)
das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen ein Berufsgeheimnis gemäß Artikel 34 Absatz 2 gilt;
c)
in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
d)
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.



: Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Behörden

Art. 57a

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Behörden tätig sind oder waren, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sind, und die von diesen zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Kredit- und Finanzinstitute nicht identifiziert werden können.

(2) 

Absatz 1 steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

a)
zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute innerhalb eines Mitgliedstaats beaufsichtigen;
b)
zuständige Behörden, die im Einklang mit dieser Richtlinie oder anderen für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute geltenden Gesetzgebungsakten Kredit- und Finanzinstitute in verschiedenen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, darunter die Europäische Zentralbank (EZB), wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates  tätig wird. Der Austausch von Informationen fällt unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Bis zum 10. Januar 2019 schließen die zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute im Einklang mit dieser Richtlinie überwachen, und die EZB, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 56 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  handelt, mit Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch.

(3) Für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörden, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, verwenden diese Information nur

a)
in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Gesetzgebungsakten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen,
b)
im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren,
c)
im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status für die Zwecke dieser Richtlinie im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten. ²Eine solche Zusammenarbeit umfasst auch die Fähigkeit, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde Untersuchungen durchzuführen, und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen.

(5) 

Die Mitgliedstaaten können ihren nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig sind, gestatten, mit den zuständigen Behörden von Drittländern, die diesen zuständigen nationalen Behörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zwecks Zusammenarbeit und Austauschs vertraulicher Informationen zu schließen. ²Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit geschlossen und nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest den in Artikel 1 beschriebenen Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen. ³Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen.

Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörde zugestimmt hat, weitergegeben werden.

Art. 57b

(1) 

Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 und unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats oder in anderen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und Behörden, die mit der Aufsicht über Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und mit natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 und mit den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden gestatten, wenn dieser Austausch im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet.

Die übermittelten Informationen unterliegen in jedem Fall Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

(2) 

Ungeachtet des Artikels 57a Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere nationale Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten.

²Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen aber nur der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. ³Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die den nach Artikel 57a Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Kreditinstitute an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

a)
Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind.
b)
Die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich.
c)
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 57a Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
d)
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke, denen diese Behörden zugestimmt haben, weitergegeben werden.“



KAPITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 63

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  erhält folgende Fassung:

„d) die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

Art. 64

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 25. Juni 2015 übertragen.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) 

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Art. 64a

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „der Ausschuss“) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates  unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Art. 65

(1) 

Bis zum 11. Januar 2022 und danach alle drei Jahre erarbeitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a)
eine Darstellung der ergriffenen spezifischen Maßnahmen und der eingerichteten Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, zu verhindern und zu bewältigen;
b)
Folgemaßnahmen, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihnen zur Kenntnis gebrachten Anliegen, einschließlich Beschwerden in Bezug darauf, dass nationale Rechtsvorschriften die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen behindern, ergriffen wurden;
c)
eine Darstellung der Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stehen;
d)
eine Darstellung der internationalen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen;
e)
eine Darstellung der Maßnahmen, die die Kommission ergreifen muss, um zu überprüfen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Richtlinie ergriffen haben, und um neu auftretende Probleme und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu beurteilen;
f)
eine Analyse der Durchführbarkeit von spezifischen Maßnahmen und Mechanismen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten bezüglich der Möglichkeiten, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union zu erfassen und darauf zuzugreifen, und bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe b;
g)
eine Beurteilung der Frage, inwieweit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt wurden.

Dem ersten Bericht, der bis zum 11. Januar 2022 veröffentlicht wird, werden, falls erforderlich, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen und in Bezug auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten und eine risikobasierte Anwendung der in Artikel 20 Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(2) Bis zum …1. Juni 2019 bewertet die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.

(3) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig ist, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken, wenn man bedenkt, dass internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung infolge einer neuen Bewertung eine diesbezügliche Empfehlung abgegeben haben, und ihnen bei Bedarf einen Legislativvorschlag unterbreiten.

Art. 66

Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom 26. Juni 2017 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Art. 67

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 12 Absatz 3 ab dem 10. Juli 2020 an.

Die Mitgliedstaaten richten die Register gemäß Artikel 30 bis zum 10. Januar 2020 und die in Artikel 31 genannte Register bis zum 10. März 2020 und die zentralen automatischen Mechanismen gemäß Artikel 32a bis zum 10. September 2020 ein.

Die Kommission sorgt bis zum 10. März 2021 gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Vernetzung der Register gemäß den Artikeln 30 und 31.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß diesem Absatz unverzüglich mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 68

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 69

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

i)
Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
ii)
Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
iii)
Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.



ANHANG II

ANHANG II

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach Artikel 16:

(1) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:

a)
öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen,
b)
öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
c)
Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.

(2) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a)
Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,
b)
Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
c)
Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d)
Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
e)
Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).

(3) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos — Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:

a)
Mitgliedstaaten,
b)
Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
c)
Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,
d)
Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.



ANHANG III

ANHANG III

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach Artikel 18 Absatz 3:

(1) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:

a)
außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
b)
Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind,
c)
juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
d)
Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
e)
bargeldintensive Unternehmen,
f)
angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens,

g)
der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.

(2) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a)
Banken mit Privatkundengeschäft,
b)
Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,

c)
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg,

d)
Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
e)
neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte,

f)
Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.

(3) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:

a)
unbeschadet des Artikels 9, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen,
b)
Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
c)
Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
d)
Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.



© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018