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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Gemeinsame Bestimmungen
      • Abschnitt 2: Pflichten

Art. 5 Endpunkt in der Herstellungskette

(1) 

Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.

Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:

a)
für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d, im Falle von Risiken für die Tiergesundheit;
b)
für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben e und f, im Falle von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) 

Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 5 zu erlassen.

(3) 

Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.