Art. 12 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Material der Kategorie 1 ist
- a)
- als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oderii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- b)
- durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt:i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oderii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- c)
- sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;
- d)
- sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
- e)
- als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder
- f)
- zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.