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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
      • Abschnitt 2: Beseitigung und Verwendung

Art. 14 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

Material der Kategorie 3 ist
a)
mit oder ohne vorherige Verarbeitung als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen;
b)
mit oder ohne vorherige Verarbeitung durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 3 um Abfall handelt;
c)
in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung zu beseitigen;
d)
zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwendeni) zur Herstellung von Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztieren, die gemäß Artikel 31 in Verkehr gebracht werden sollen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p handelt;ii) zur Herstellung von Futtermittel für Pelztiere, die gemäß Artikel 36 in Verkehr gebracht werden sollen;
iii) zur Herstellung von Heimtierfutter, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll oder
iv) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die gemäß Artikel 32 in Verkehr zu bringen sind;
e)
verwendet zur Produktion von rohem Heimtierfutter zu verwenden, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll;
f)
zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;
g)
sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;
h)
sofern es sich um Schalen von Weich- und Krebstieren außer den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten und Eierschalen handelt, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden;
i)
als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung;
j)
zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen;
k)
sofern es sich um Küchen- und Speiseabfälle gemäß Artikel 10 Buchstabe p handelt durch Drucksterilisation oder mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu verarbeiten oder in Biogas umzuwandeln;
l)
ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, sofern es sich um Rohmilch, Kolostrum und Produkte auf Milchbasis und auf Basis von Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere bergen.